§ 1 Firma und Sitz
(1) Die Firma der Genossenschaft lautet:
eXhaus eG.
(2) Der Sitz der Genossenschaft ist Trier.
§ 2 Zweck und Gegenstand
(1) Die Genossenschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(2) Zweck der Genossenschaft ist die Förderung der Belange ihrer Mitglieder und darüber hinaus der Allgemeinheit durch Förderung von
a) Alten- und Jugendhilfe,
b) Kunst- und Kultur,
c) des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege sowie
d) internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens.
(3) Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch
a) den Erwerb und die Sanierung des Exzellenzhauses in Trier, um ein für die (Bau-) Geschichte der Stadt Trier prägendes Gebäude (entsprechend der denkmalschutzrechtlichen Vorschriften) zu erhalten. Das Exzellenzhaus Triet ist seit Jahrhunderten eng mit der Geschichte der Stadt Trier verbunden. Deshalb soll es in einem (bau-)historisch gerechten zustand und daher entsprechend den denkmalschutzrechtlichen Vorschriften erhalten bleiben.
b) die (anschließende) weitere Erhaltung, Vermietung, Verpachtung Weiterentwicklung, Bespielung und den gemeinnützigen Betrieb des denkmalgeschützten Exzellenzhauses in Trier Exzellenzhauses in Trier als ein offenes, vielfältiges und diskriminierungsfreies Kultur- und Sozialzentrum, um insbesondere einen Raum für jugendliche und zivilgesellschaftlichen Gruppen und Kulturtreibenden einen Raum zu schaffen. Der gesellschaftliche Austausch zwischen den verschiedenen Bevölkerungsgruppen und Altersklassen sowie ein Zugang zur Kultur soll dadurch der Bevölkerung nähergebracht werden.
c) durch Schaffung von Räumlichkeiten im Exzellenzhaus, durch welche eine bessere und weiter sozialverträgliche Kinderversorgung in Trier sichergestellt werden soll
d) die Durchführung, Unterstützung und Ermöglichung von Projekten und Veranstaltungen in den Bereichen Kunst, Kultur, Soziales, Jugendhilfe, politische Bildung und gesellschaftliches Engagement.
Der Satzungszweck wird außerdem verwirklicht durch die Beschaffung von Mitteln und deren Weiterleitung an andere gemeinnützige Körperschaften, die diese Mittel ausschließlich und unmittelbar zur Förderung von steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden haben. Soweit zur Erreichung des Satzungszwecks dienlich, ist die Genossenschaft berechtigt, Rücklagen zu bilden und mit Kommunen, Vereinen, Stiftungen und Körperschaften des öffentlichen Rechts zu kooperieren.
(4) Die Körperschaft ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke, sondern dient der Förderung der gemeinnützigen Bestrebungen Ihrer Mitglieder
(5) Mittel der Körperschaft dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Gesellschafter*innen (Mitglieder) dürfen keine Gewinnanteile und auch keine Zuwendungen, die über die Förderung der satzungsmäßigen Belange hinausgehen, aus Mitteln der Körperschaft erhalten. Sie erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei der Auflösung der Körperschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke nicht mehr als ihre eingezahlten Kapitalanteile (Geschäftsguthaben) und den gemeinen Wert ihrer geleisteten Sacheinlagen zurück.
(6) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(7) Die Genossenschaft ist berechtigt, andere Unternehmen zu errichten und zu erwerben sowie sich an anderen Unternehmen zu beteiligen, sofern dies nicht den gemeinnützigen Zwecken der Genossenschaft widerspricht. Sie ist ferner berechtigt, Zweigniederlassungen zu errichten.
(8) Die Ausdehnung des Geschäftsbetriebes auf Nichtmitglieder ist zugelassen.
§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft können erwerben:
natürliche Personen,
Personengesellschaften,
juristische Personen des privaten oder öffentlichen Rechts.
(2) Aufnahmefähig ist nur, wer die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Einrichtungen der Genossenschaft erfüllt oder dessen Mitgliedschaft im Interesse der Genossenschaft liegt. Aufnahmefähig ist nicht, wer bereits Mitglied einer anderen Vereinigung ist, die im Wesentlichen gleichartige Geschäfte betreibt, oder wer derartige Geschäfte selbst betreibt oder betreiben lässt.
(3) Die Mitgliedschaft wird erworben durch
eine unbedingte Beitrittserklärung des Antragstellendes in Textform (§ 126b BGB), die den Anforderungen des Genossenschaftsgesetzes entsprechen muss
die Zulassung durch den Vorstand.
(4) Das Mitglied ist unverzüglich in die Mitgliederliste (§ 16 Abs. 2 Buchstabe h) einzutragen und hiervon unverzüglich zu benachrichtigen.
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet durch
– Kündigung (§ 5 Abs. 1),
– Übertragung des Geschäftsguthabens (§ 6 Abs. 1),
– Tod eines Mitglieds (§ 7),
– Insolvenz eines Mitglieds (§ 7a),
– Auflösung einer juristischen Person oder Personengesellschaft (§ 8),
– Ausschluss (§ 9).
§ 5 Kündigung
(1) Jedes Mitglied kann seine Mitgliedschaft zum Schluss eines Geschäftsjahres unter Einhaltung einer Frist von zwei Jahren in Textform kündigen.
(2) Soweit ein Mitglied mit mehreren Geschäftsanteilen beteiligt ist, ohne hierzu durch die Satzung oder eine Vereinbarung mit der Genossenschaft verpflichtet zu sein, kann es in Textform einen oder mehrere Geschäftsanteile seiner zusätzlichen Beteiligung zum Schluss eines Geschäftsjahres unter Einhaltung einer Frist von zwei Jahren kündigen.
§ 6 Übertragung des Geschäftsguthabens
(1) Ein Mitglied kann jederzeit, auch im Laufe des Geschäftsjahres, sein Geschäftsguthaben durch Vereinbarung in Textform einem anderen übertragen und hierdurch aus der Genossenschaft ohne Auseinandersetzung ausscheiden, sofern der*die Erwerber*in an seiner Stelle Mitglied ist oder wird. Ist der*die Erwerber*in bereits Mitglied, so ist die Übertragung des Geschäftsguthabens nur zulässig, sofern sein bisheriges Geschäftsguthaben nach Zuschreibung des Geschäftsguthabens des*der Veräußerer*in den zulässigen Gesamtbetrag der Geschäftsanteile, mit denen der*die Erwerber*in beteiligt ist oder sich beteiligt, nicht übersteigt.
(2) Ein Mitglied kann sein Geschäftsguthaben, ohne aus der Genossenschaft auszuscheiden, teilweise übertragen und damit die Anzahl seiner Geschäftsanteile verringern. Abs. 1 gilt entsprechend.
(3) Die Übertragung des Geschäftsguthabens bedarf außer in den Fällen des § 76 Abs. 2 GenG der Zustimmung des Vorstands.
§ 7 Tod eines Mitglieds
Mit dem Tod scheidet ein Mitglied aus. Seine Mitgliedschaft geht auf den Erbenden über. Sie endet mit dem Schluss des Geschäftsjahres, in dem der Erbfall eingetreten ist.
§ 7a Insolvenz eines Mitglieds
Wird über das Vermögen eines Mitglieds ein Insolvenzverfahren eröffnet oder die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens mangels Masse abgelehnt, so endet die Mitgliedschaft mit dem Schluss des Geschäftsjahres, in dem das Insolvenzverfahren eröffnet oder die Eröffnung mangels Masse abgelehnt wurde.
§ 8 Auflösung einer juristischen Person oder Personengesellschaft
Wird eine juristische Person oder eine Personengesellschaft aufgelöst oder erlischt sie, so endet die Mitgliedschaft mit dem Schluss des Geschäftsjahres, in dem die Auflösung oder das Erlöschen wirksam geworden ist. Im Fall der Gesamtrechtsnachfolge wird die Mitgliedschaft bis zum Schluss des Geschäftsjahres durch den Gesamtrechtsnachfolger fortgesetzt.
§ 9 Ausschluss
(1) Ein Mitglied kann aus der Genossenschaft zum Schluss des Geschäftsjahres ausgeschlossen werden, wenn
es trotz schriftlicher Aufforderung unter Androhung des Ausschlusses den satzungsmäßigen oder sonstigen der Genossenschaft gegenüber bestehenden Verpflichtungen nicht nachkommt;
es unrichtige Jahresabschlüsse oder Vermögensübersichten einreicht oder sonst unrichtige oder unvollständige Erklärungen über seine rechtlichen und/oder wirtschaftlichen Verhältnisse abgibt;
es durch Nichterfüllung seiner Verpflichtungen gegenüber der Genossenschaft diese schädigt oder geschädigt hat;
es zahlungsunfähig geworden oder überschuldet ist oder wenn über sein Vermögen ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt wurde.
es seinen Geschäftsbetrieb, Sitz oder Wohnsitz verlegt, oder wenn sein dauernder Aufenthaltsort unbekannt ist;
die Voraussetzungen für die Aufnahme in die Genossenschaft nicht vorhanden waren oder nicht mehr vorhanden sind;
es ein eigenes, mit der Genossenschaft in Wettbewerb stehendes Unternehmen betreibt oder sich an einem solchen beteiligt oder wenn ein mit der Genossenschaft in Wettbewerb stehendes Unternehmen sich an dem Unternehmen des Mitglieds beteiligt;
sich sein Verhalten mit dem Leitbild der Genossenschaft nicht vereinbaren lässt.
(2) Für den Ausschluss ist der Vorstand zuständig. Mitglieder des Vorstands oder des Aufsichtsrats können jedoch nur durch Beschluss der Generalversammlung ausgeschlossen werden.
(3) Vor der Beschlussfassung ist dem Auszuschließenden Gelegenheit zu geben, sich zu dem beabsichtigten Ausschluss zu äußern. Hierbei sind ihm die wesentlichen Tatsachen, auf denen der Ausschluss beruhen soll, sowie der satzungsmäßige Ausschließungsgrund mitzuteilen.
(4) Der Beschluss, durch den das Mitglied ausgeschlossen wird, hat die Tatsachen, auf denen der Ausschluss beruht, sowie den satzungsmäßigen Ausschließungsgrund anzugeben.
(5) Der Beschluss ist dem Ausgeschlossenen von dem Vorstand unverzüglich durch eingeschriebenen Brief mitzuteilen. Von der Absendung des Briefes an kann das Mitglied nicht mehr an der Generalversammlung teilnehmen, noch die Einrichtungen der Genossenschaft benutzen, sowie Mitglied des Vorstands oder Aufsichtsrats sein.
(6) Der Ausgeschlossene kann, wenn nicht die Generalversammlung den Ausschluss beschlossen hat, innerhalb eines Monats seit der Absendung des Briefes Beschwerde beim Aufsichtsrat einlegen. Die Beschwerdeentscheidung des Aufsichtsrats ist genossenschaftsintern endgültig. Legt der Ausgeschlossene nicht fristgerecht Beschwerde ein, ist der ordentliche Rechtsweg ausgeschlossen.
§ 10 Auseinandersetzung
(1) Für die Auseinandersetzung zwischen dem ausgeschiedenen Mitglied und der Genossenschaft ist der festgestellte Jahresabschluss maßgebend; Verlustvorträge sind nach dem Verhältnis der Geschäftsanteile zu berücksichtigen. Im Fall der Übertragung des Geschäftsguthabens (§ 6) findet eine Auseinandersetzung nicht statt.
(2) Dem ausgeschiedenen Mitglied ist das Auseinandersetzungsguthaben, vorbehaltlich der Regelung in § 37 Abs. 4a der Satzung, binnen sechs Monaten nach dem Ausscheiden auszuzahlen. Die Genossenschaft ist berechtigt, bei der Auseinandersetzung die ihr gegen das ausgeschiedene Mitglied zustehenden fälligen Forderungen gegen das auszuzahlende Guthaben aufzurechnen. Auf die Rücklagen und das sonstige Vermögen der Genossenschaft hat das Mitglied keinen Anspruch.
(3) Der Genossenschaft haftet das Auseinandersetzungsguthaben des Mitglieds als Pfand für einen etwaigen Ausfall, insbesondere im Insolvenzverfahren des Mitglieds.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für die Auseinandersetzung bei der Kündigung einzelner Geschäftsanteile.
§ 11 Rechte der Mitglieder
Jedes Mitglied hat das Recht,
die Einrichtungen der Genossenschaft nach Maßgabe der dafür getroffenen Bestimmungen zu benutzen;
an der Generalversammlung, an ihren Beratungen, Abstimmungen und Wahlen teilzunehmen und dort Auskünfte über Angelegenheiten der Genossenschaft zu verlangen, soweit dem § 34 nicht entgegensteht;
Anträge für die Tagesordnung der Generalversammlung gemäß § 28 Abs. 4 einzureichen;
Anträge auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung gemäß § 28 Abs. 2 einzureichen;
rechtzeitig vor Feststellung des Jahresabschlusses durch die Generalversammlung eine Abschrift des Jahresabschlusses, des Lageberichts, soweit dieser gesetzlich erforderlich ist, und des Berichts des Aufsichtsrats hierzu zu verlangen;
die Niederschrift über die Generalversammlung einzusehen;
das zusammengefasste Ergebnis des Prüfungsberichts einzusehen.
§ 12 Pflichten der Mitglieder
Jedes Mitglied hat die Pflicht, das genossenschaftliche Unternehmen nach Kräften zu unterstützen. Das Mitglied hat insbesondere
den Bestimmungen des Genossenschaftsgesetzes, der Satzung und den Beschlüssen der Generalversammlung nachzukommen;
die geltenden allgemeinen Geschäfts-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen einzuhalten;
Angebotsunterlagen, Preise und Konditionen, Rundschreiben und sonstige Informationen der Genossenschaft gegenüber Außenstehenden vertraulich zu behandeln;
auf Anforderung die für die Genossenschaft erforderlichen Unterlagen einzureichen, insbesondere seine Jahresabschlüsse vorzulegen und Auskünfte über seine Geschäfts- und Umsatzentwicklung und die Gestaltung seines Sortiments zu geben. Die Auskünfte werden von der Genossenschaft vertraulich behandelt;
der Genossenschaft jede Änderung der Rechtsform und der Inhaberverhältnisse seines Unternehmens unverzüglich mitzuteilen;
ein der Kapitalrücklage (§ 39 a) zuzuweisendes Eintrittsgeld zu zahlen, wenn dessen Höhe und Einzahlungsweise von der Generalversammlung festgesetzt ist.
laufende Beiträge für Leistungen, welche die Genossenschaft den Mitgliedern erbringt oder zur Verfügung stellt und über deren Höhe die Generalversammlung bestimmt, zu entrichten.
eine Projektpauschale/Verwaltungskostenpauschale, wenn deren Höhe und Verwendungszweck von der Generalversammlung festgelegt wird, zu zahlen.
§ 13 Organe der Genossenschaft
Die Organe der Genossenschaft sind:
A. der Vorstand
B. der Aufsichtsrat
C. die Generalversammlung
A. Der Vorstand
§ 14 Leitung der Genossenschaft
(1) Der Vorstand leitet die Genossenschaft in eigener Verantwortung.
(2) Der Vorstand führt die Geschäfte der Genossenschaft gemäß den Vorschriften der Gesetze, insbesondere des Genossenschaftsgesetzes, der Satzung und der Geschäftsordnung für den Vorstand.
(3) Der Vorstand vertritt die Genossenschaft gerichtlich und außergerichtlich nach Maßgabe des § 15.
§ 15 Vertretung
(1) Die Genossenschaft wird durch zwei Vorstandsmitglieder oder durch ein Vorstandsmitglied in Gemeinschaft mit einem Prokuristen gesetzlich vertreten. Der Aufsichtsrat kann einzelne oder alle Vorstandsmitglieder von dem Verbot der Mehrvertretung des § 181 Alternative 2 BGB befreien, ihnen also die Befugnis erteilen, bei allen Rechtshandlungen, welche die Genossenschaft mit oder gegenüber Dritten vornimmt, zugleich als Vertreter*in Dritter zu handeln.
(2) Die Erteilung von Prokura, Handlungsvollmacht und sonstigen Vollmachten zur rechtsgeschäftlichen Vertretung ist zulässig. Näheres regelt die Geschäftsordnung für den Vorstand.
§ 16 Aufgaben und Pflichten des Vorstands
(1) Die Vorstandsmitglieder haben bei ihrer Geschäftsführung die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters einer Genossenschaft anzuwenden. Über vertrauliche Angaben und Geheimnisse, namentlich Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse, die ihnen durch die Tätigkeit im Vorstand bekannt geworden sind, haben sie Stillschweigen zu bewahren.
(2) Der Vorstand hat insbesondere
die Geschäfte entsprechend Zweck und Gegenstand der Genossenschaft ordnungsgemäß zu führen;
die für den ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb notwendigen personellen und sachlichen Maßnahmen rechtzeitig zu planen und durchzuführen;
sicherzustellen, dass Lieferungen und Leistungen ordnungsgemäß erbracht und die Mitglieder sachgemäß betreut werden;
eine Geschäftsordnung nach Anhörung des Aufsichtsrats aufzustellen, die vom Vorstand mit absoluter Mehrheit zu beschließen ist;
für eine ordnungsgemäße Buchführung und ein zweckdienliches Rechnungswesen zu sorgen;
ordnungsmäßige Inventuren vorzunehmen und ein Inventarverzeichnis zum Ende des Geschäftsjahres aufzustellen;
spätestens innerhalb von fünf Monaten nach Ende des Geschäftsjahres den Jahresabschluss und den Lagebericht, soweit dieser gesetzlich erforderlich ist, aufzustellen, dem Aufsichtsrat unverzüglich und sodann mit dessen Bemerkungen der Generalversammlung zur Feststellung des Jahresabschlusses vorzulegen;
über die Zulassung des Mitgliedschaftserwerbs und über die Beteiligung mit weiteren Geschäftsanteilen zu entscheiden, sowie die Mitgliederliste nach Maßgabe des Genossenschaftsgesetzes zu führen, sowie für die ihm nach Genossenschaftsgesetz obliegenden Anmeldungen und Anzeigen Sorge zu tragen;
dem gesetzlichen Prüfungsverband Einberufung, Termin, Tagesordnung und Anträge für die Generalversammlung rechtzeitig anzuzeigen;
im Prüfungsbericht festgestellte Mängel abzustellen und dem gesetzlichen Prüfungsverband hierüber zu berichten;
dem gesetzlichen Prüfungsverband von beabsichtigten Satzungsänderungen rechtzeitig Mitteilung zu machen.
§ 17 Berichterstattung gegenüber dem Aufsichtsrat
Der Vorstand hat dem Aufsichtsrat mindestens halbjährlich, auf Verlangen auch in kürzeren Zeitabständen, u.a. vorzulegen,
eine Übersicht über die geschäftliche Entwicklung der Genossenschaft im abgelaufenen Zeitraum anhand von Zwischenabschlüssen;
eine Aufstellung über die Gesamtverbindlichkeiten der Genossenschaft einschließlich der Wechselverpflichtungen und des Bürgschaftsobligos;
eine Übersicht über die von der Genossenschaft gewährten Kredite;
einen Unternehmensplan, aus dem insbesondere der Investitions- und der Kapitalbedarf hervorgeht;
einen Bericht über besondere Vorkommnisse; hierüber ist vorab erforderlichenfalls unverzüglich der Vorsitzende des Aufsichtsrats zu verständigen.
§ 18 Zusammensetzung, Dienstverhältnis und Wahl
(1) Der Vorstand besteht aus mindestens drei, die von der Generalversammlung gewählt werden; in diesem Rahmen bestimmt sie auch die konkrete Zahl der Vorstandsmitglieder. Es sollen nur selbständige, aktiv tätige Mitglieder oder Personen, die zur Vertretung solcher Mitglieder befugt sind, in den Vorstand gewählt werden. Die Mitglieder des Vorstands dürfen nicht zugleich Aufsichtsratsmitglieder, Prokuristen oder zum Betrieb des gesamten Geschäfts ermächtigte Handlungsbevollmächtigte der Genossenschaft sein.
(2) Hauptamtliche Geschäftsführer der Genossenschaft müssen dem Vorstand angehören.
(3) Für die Wahl der Vorstandsmitglieder gilt im Übrigen § 33.
Die Amtsdauer beträgt drei Jahre. Sie beginnt mit dem Schluss der Generalversammlung, die die Wahl vorgenommen hat, und endet am Schluss der Generalversammlung, die für das dritte Geschäftsjahr nach der Wahl stattfindet. Hierbei wird das Geschäftsjahr, in welchem das Vorstandsmitglied gewählt wird, mitgerechnet. Die Generalversammlung kann für alle Vorstandsmitglieder eine kürzere Amtsdauer bestimmen. Wiederwahl ist zulässig.
(4) Das Amt endet sofort, wenn es darauf beruht, dass das Vorstandsmitglied Mitglied einer eingetragenen Genossenschaft ist und diese Mitgliedschaft beendet ist. Entsprechen-des gilt für zur Vertretung anderer juristischer Personen oder Personengesellschaften befugte Personen, wenn deren Vertretungsbefugnis endet. Besteht Streit über die Beendigung der Mitgliedschaft bzw. Vertretungsbefugnis, entscheidet die Erklärung in Textform der Genossenschaft bzw. der anderen juristischen Person oder Personengesellschaft, dass die Mitgliedschaft bzw. Vertretungsbefugnis beendet ist.
(5) Scheiden Mitglieder im Laufe ihrer Amtszeit aus, so besteht der Vorstand bis zur nächsten ordentlichen Generalversammlung, in der die Ersatzwahlen vorgenommen werden, nur aus den verbliebenen Mitgliedern. Eine frühere Ersatzwahl durch eine außerordentliche Generalversammlung ist nur dann erforderlich, wenn die Zahl der Vorstandsmitglieder unter die gesetzliche Mindestzahl von zwei herabsinkt. Ersatzwahlen erfolgen für den Rest der Amtsdauer des ausgeschiedenen Mitglieds.
(6) Der Aufsichtsrat ist für den Abschluss, die Änderung sowie die Beendigung von Dienstverträgen mit Vorstandsmitgliedern zuständig. Die Erklärungen des Aufsichtsrates werden durch seinen Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung durch seinen Vertreter*in, abgegeben. Die Beendigung des Dienstverhältnisses hat die Aufhebung der Organstellung zum Zeitpunkt des Ausscheidens zur Folge.
§ 19 Willensbildung
(1) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder mitwirkt.
Er fasst seine Beschlüsse mit Mehrheit der abgegebenen Stimmen; im Fall des § 16 Abs. 2 Buchstabe d ist eine absolute Mehrheit erforderlich. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
(2) Vorstandssitzungen können auch ohne körperliche Anwesenheit an einem Sitzungsort mittels elektronischer Kommunikation abgehalten werden (virtuelle Sitzung), wenn kein Mitglied des Vorstands diesem Verfahren widerspricht. Unter denselben Voraussetzungen kann eine Vorstandssitzung sowohl durch körperliche Anwesenheit am Sitzungsort als auch ohne körperliche Anwesenheit an diesem Ort mittels elektronischer Kommunikation abgehalten werden (hybride Sitzung). Eine Beschlussfassung ist ohne Einberufung einer Sitzung schriftlich oder im Wege elektronischer Kommunikation zulässig, wenn kein Mitglied des Vorstands diesem Verfahren widerspricht.
(3) Beschlüsse, die über den regelmäßigen Geschäftsbetrieb hinausgehen, sind zu Beweiszwecken zu protokollieren. Die Protokolle sind fortlaufend zu nummerieren und von mindestens zwei Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen.
(4) Wird über geschäftliche Angelegenheiten der Genossenschaft beraten, die die Interessen eines Vorstandsmitglieds, seines Ehegatten oder Lebenspartners, seiner Eltern, Kinder und Geschwister oder einer von ihm kraft Gesetzes oder Vollmacht vertretenen Person berühren, so darf das betroffene Vorstandsmitglied an der Beratung und Abstimmung nicht teilnehmen. Das Vorstandsmitglied ist jedoch vor der Beschlussfassung zu hören.
§ 20 Teilnahme an Sitzungen des Aufsichtsrats
Die Mitglieder des Vorstands sind berechtigt, an den Sitzungen des Aufsichtsrats teilzunehmen. Durch Beschluss des Aufsichtsrats kann die Teilnahme ausgeschlossen werden. In den Sitzungen des Aufsichtsrats hat der Vorstand die erforderlichen Auskünfte über geschäftliche Angelegenheiten zu erteilen.
§ 21 Kredit an Vorstandsmitglieder
Die Gewährung von Krediten oder von anderweitigen Vorteilen besonderer Art an Mitglieder des Vorstands, deren Ehegatten oder Lebenspartner, minderjährige Kinder sowie an Dritte, die für Rechnung einer dieser Personen handeln, sind nicht zulässig.
B. Der Aufsichtsrat
§ 22 Aufgaben und Pflichten des Aufsichtsrats
(1) Der Aufsichtsrat hat die Geschäftsführung des Vorstands zu überwachen und sich zu diesem Zweck über die Angelegenheiten der Genossenschaft zu unterrichten. Er kann jederzeit hierüber Berichterstattung von dem Vorstand verlangen und selbst oder durch einzelne von ihm zu bestimmende Mitglieder die Bücher und Schriften der Genossenschaft sowie den Kassenbestand und die Bestände an Wertpapieren und Waren einsehen und prüfen. Auch ein einzelnes Mitglied des Aufsichtsrats kann Auskünfte, jedoch nur an den Aufsichtsrat, verlangen.
(2) Der Aufsichtsrat hat den Jahresabschluss, den Lagebericht, soweit dieser gesetzlich erforderlich ist, und den Vorschlag des Vorstands für die Verwendung eines Jahresüberschusses oder für die Deckung eines Jahresfehlbetrages zu prüfen. Er hat sich darüber zu äußern und der Generalversammlung vor Feststellung des Jahresabschlusses Bericht zu erstatten. Jedes Mitglied des Aufsichtsrates hat den Inhalt des Prüfungsberichts zur Kenntnis zu nehmen.
(3) Der Aufsichtsrat kann zur Erfüllung seiner gesetzlichen und satzungsmäßigen Pflichten aus seiner Mitte Ausschüsse bilden und sich der Hilfe von Sachverständigen auf Kosten der Genossenschaft bedienen. Soweit der Aufsichtsrat Ausschüsse bildet, bestimmt er, ob diese beratende oder entscheidende Befugnis haben; außerdem bestimmt er die Zahl der Ausschussmitglieder. Ein Ausschuss muss mindestens aus drei Personen bestehen. Ein Ausschuss ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder mitwirkt. Für die Beschlussfassung gilt ergänzend § 25.
(4) Einzelheiten über die Erfüllung der dem Aufsichtsrat obliegenden Pflichten regelt die vom Aufsichtsrat aufzustellende Geschäftsordnung. Ein Exemplar der Geschäftsordnung ist jedem Mitglied des Aufsichtsrats gegen Empfangsbescheinigung auszuhändigen.
(5) Die Aufsichtsratsmitglieder haben bei ihrer Tätigkeit die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Aufsichtsratsmitglieds einer Genossenschaft anzuwenden. Sie haben über alle vertraulichen Angaben und Geheimnisse der Genossenschaft sowie der Mitglieder und Kunden, die ihnen durch die Tätigkeit im Aufsichtsrat bekannt geworden sind, Stillschweigen zu bewahren.
(6) Die Aufsichtsratsmitglieder dürfen keine nach dem Geschäftsergebnis bemessene Vergütung (z.B. Tantieme) beziehen. Dagegen kann neben dem Ersatz der Auslagen eine Aufsichtsratsvergütung gewährt werden, über die die Generalversammlung beschließt.
(7) Der Aufsichtsrat vertritt die Genossenschaft gegenüber den Vorstandsmitgliedern gerichtlich und außergerichtlich.
(8) Die Beschlüsse des Aufsichtsrates vollzieht der Aufsichtsratsvorsitzende, bei dessen Verhinderung sein*seine Stellvertreter*in.
§ 23 Gemeinsame Sitzungen von Vorstand und Aufsichtsrat, zustimmungsbedürftige Angelegenheiten
(1) Über die Grundsätze der Geschäftspolitik beschließen Vorstand und Aufsichtsrat nach gemeinsamer Beratung und durch getrennte Abstimmung.
(2) Folgende Angelegenheiten bedürfen der Zustimmung des Aufsichtsrats,
der Erwerb, die Bebauung, die Belastung und die Veräußerung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten; ausgenommen ist der Erwerb von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten zur Rettung eigener Forderungen;
der Erwerb und die Veräußerung von dauernden Beteiligungen;
der Abschluss von Verträgen mit besonderer Bedeutung, insbesondere von solchen Verträgen, durch die wiederkehrende Verpflichtungen in erheblichem Umfang für die Genossenschaft begründet werden; Die weiteren Einzelheiten regelt die Geschäftsordnung des Aufsichtsrates.
Verträge mit Sponsoren
die Verwendung von Rücklagen gemäß §§ 39, 39 a;
den Beitritt zu und den Austritt aus Organisationen und Verbänden;
die Form der Versammlung und die Form der Erörterungsphase im Fall einer Versammlung im gestreckten Verfahren (§ 36a Abs. 3), die Festlegung von Termin und Ort der Generalversammlung, die Möglichkeit der Mitwirkung an der Beschlussfassung einer nur als Präsenzversammlung durchgeführten Generalversammlung (§ 36b) und die Bild- und Tonübertragung der Generalversammlung (§ 36c Abs. 2);
Erteilung und Widerruf der Prokura;
(3) Gemeinsame Sitzungen werden von dem Vorsitzenden des Aufsichtsrats oder dessen Stellvertreter*in einberufen. Für die Einberufung gilt § 25 Abs. 2 entsprechend. Die Bestimmungen des § 19 Abs. 2 und § 25 Abs. 4 sind entsprechend anwendbar, wenn kein Mitglied des Aufsichtsrats und kein Mitglied des Vorstands diesem Verfahren widerspricht.
(4) Den Vorsitz in den gemeinsamen Sitzungen führt der Vorsitzende des Aufsichtsrats oder dessen Stellvertreter*in, falls nichts anderes beschlossen wird.
(5) Vorstand und Aufsichtsrat sind beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder des Vorstands und mehr als die Hälfte der Mitglieder des Aufsichtsrats mitwirken.
(6) Ein Antrag ist abgelehnt, wenn er nicht die Mehrheit sowohl im Vorstand als auch im Aufsichtsrat findet.
(7) Beschlüsse sind zu Beweiszwecken in einem gemeinsamen Protokoll festzuhalten; das Ergebnis der getrennten Abstimmung ist hierbei festzuhalten; ergänzend gelten § 19 Abs. 3 und § 25 Abs. 6 entsprechend.
§ 24 Zusammensetzung und Wahl
(1) Der Aufsichtsrat besteht aus mindestens drei Mitgliedern, die von der Generalversammlung gewählt werden; in diesem Rahmen bestimmt sie auch die konkrete Zahl der Aufsichtsratsmitglieder. Es sollen nur selbständige, aktiv tätige Mitglieder oder Personen, die zur Vertretung solcher Mitglieder befugt sind, in den Aufsichtsrat gewählt werden. Die Mitglieder des Aufsichtsrats dürfen nicht zugleich Vorstandsmitglieder, dauernde Stellvertreter*innen der Vorstandsmitglieder, Prokurist*innen oder zum Betrieb des gesamten Geschäfts ermächtigte Handlungsbevollmächtigte der Genossenschaft sein.
(2) Für die Wahl der Aufsichtsratsmitglieder gilt im Übrigen § 33.
Die Amtsdauer beträgt drei Jahre. Sie beginnt mit dem Schluss der Generalversammlung, die die Wahl vorgenommen hat, und endet am Schluss der Generalversammlung, die für das dritte Geschäftsjahr nach der Wahl stattfindet. Hierbei wird das Geschäftsjahr, in welchem das Aufsichtsratsmitglied gewählt wird, mitgerechnet. Die Generalversammlung kann für alle oder einzelne Aufsichtsratsmitglieder eine kürzere Amtsdauer bestimmen. Wiederwahl ist zulässig.
(3) Das Amt endet sofort, wenn es darauf beruht, dass das Aufsichtsratsmitglied Mitglied einer eingetragenen Genossenschaft ist und diese Mitgliedschaft beendet ist. Entsprechendes gilt für zur Vertretung anderer juristischer Personen oder Personengesellschaften befugte Personen, wenn deren Vertretungsbefugnis endet. Besteht Streit über die Beendigung der Mitgliedschaft bzw. Vertretungsbefugnis, entscheidet die Erklärung in Textform der Genossenschaft bzw. der anderen juristischen Person oder Personengesellschaft, dass die Mitgliedschaft bzw. Vertretungsbefugnis beendet ist.
(4) Scheiden Mitglieder im Laufe ihrer Amtszeit aus, so besteht der Aufsichtsrat bis zur nächsten ordentlichen Generalversammlung, in der die Ersatzwahlen vorgenommen werden, nur aus den verbliebenen Mitgliedern. Eine frühere Ersatzwahl durch eine außerordentliche Generalversammlung ist nur dann erforderlich, wenn die Zahl der Aufsichtsratsmitglieder unter die gesetzliche Mindestzahl von drei herabsinkt. Ersatzwahlen erfolgen für den Rest der Amtsdauer des ausgeschiedenen Mitglieds.
(5) Aus dem Vorstand ausgeschiedene Mitglieder können erst in den Aufsichtsrat gewählt werden, wenn sie für ihre gesamte Vorstandstätigkeit entlastet worden sind.
§ 25 Konstituierung, Beschlussfassung
(1) Der Aufsichtsrat wählt im Anschluss an jede Wahl aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und eine*n Schriftführer*in sowie für beide Stellvertreter*innen. Der Aufsichtsrat ist befugt, zu jeder Zeit über die Amtsverteilung neu zu beschließen.
(2) Die Sitzungen des Aufsichtsrats werden durch seinen Vorsitzenden, im Verhinderungsfall durch dessen Stellvertreter*in einberufen. Solange ein*e Vorsitzende*r und ein*e Stellvertreter*in nicht gewählt und/oder verhindert sind, werden die Aufsichtsratssitzungen durch das an Lebensjahren älteste Aufsichtsratsmitglied einberufen.
(3) Der Aufsichtsrat ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder mitwirkt. Er fasst seine Beschlüsse mit Mehrheit der gültig abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht mitgerechnet. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt; bei Wahlen entscheidet bei Stimmengleichheit das Los; § 33 gilt entsprechend.
(4) Aufsichtsratssitzungen können auch ohne körperliche Anwesenheit an einem Sitzungsort mittels elektronischer Kommunikation abgehalten werden (virtuelle Sitzung), wenn kein Mitglied des Aufsichtsrates diesem Verfahren widerspricht. Unter denselben Voraussetzungen kann eine Aufsichtsratssitzung sowohl durch körperliche Anwesenheit am Sitzungsort als auch ohne körperliche Anwesenheit an diesem Ort mittels elektronischer Kommunikation abgehalten werden (hybride Sitzung). Eine Beschlussfassung ist ohne Einberufung einer Sitzung schriftlich oder im Wege elektronischer Kommunikation zulässig, wenn der Vorsitzende des Aufsichtsrats oder sein*seine Stellvertreter*in eine solche Beschlussfassung veranlasst und kein Mitglied des Aufsichtsrats diesem Verfahren widerspricht.
(5) Die Sitzungen des Aufsichtsrats sollen mindestens vierteljährlich stattfinden. Außerdem hat der Vorsitzende eine Sitzung unter Mitteilung der Tagesordnung einzuberufen, sooft dies im Interesse der Genossenschaft notwendig erscheint oder wenn es der Vorstand oder die Hälfte der Aufsichtsratsmitglieder in Textform unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt. Wird diesem Verlangen nicht entsprochen, so können die Antragstellende unter Mitteilung des Sachverhalts selbst den Aufsichtsrat einberufen.
(6) Beschlüsse sind zu Beweiszwecken zu protokollieren. Die Protokolle sind fortlaufend zu nummerieren und von mindestens zwei Mitgliedern des Aufsichtsrates zu unterzeichnen.
(7) Wird über geschäftliche Angelegenheiten der Genossenschaft beraten, die die Interessen eines Aufsichtsratsmitglieds, seines Ehegatten oder Lebenspartners, seiner Eltern, Kinder und Geschwister oder einer von ihm kraft Gesetzes oder Vollmacht vertretenen Person berühren, so darf das betroffene Aufsichtsratsmitglied an der Beratung und Abstimmung nicht teilnehmen. Das Aufsichtsratsmitglied ist jedoch vor der Beschlussfassung zu hören.
C. Die Generalversammlung
§ 26 Ausübung der Mitgliedsrechte
(1) Die Mitglieder üben ihre Rechte in den Angelegenheiten der Genossenschaft in der Generalversammlung aus. Sie sollen ihre Rechte persönlich ausüben.
(2) Jedes Mitglied hat eine Stimme.
(3) Geschäftsunfähige, beschränkt geschäftsfähige sowie juristische Personen und Personengesellschaften üben ihr Stimmrecht durch den gesetzlichen Vertreter*in bzw. zur Vertretung ermächtigte Gesellschafter*innen aus.
(4) Mitglieder, deren gesetzliche Vertreter*in oder zur Vertretung ermächtigte Gesellschafter*innen können sich durch Bevollmächtigte vertreten lassen (§ 43 Abs. 5 Genossenschaftsgesetz). Mehrere Erben eines verstorbenen Mitglieds (§ 7) können das Stimmrecht nur durch einen gemeinschaftlichen Bevollmächtigten ausüben. Ein*e Bevollmächtigte*r kann nicht mehr als zwei Mitglieder vertreten. Bevollmächtigte können nur Mitglieder der Genossenschaft, Ehepartner*innen oder Lebenspartner*innen, Eltern, Kinder oder Geschwister eines Mitglieds sein oder müssen zum Vollmachtgeber in einem Gesellschafts- oder Anstellungsverhältnis stehen. Personen, an die die Mitteilung über den Ausschluss abgesandt ist (§ 9 Abs. 5), sowie Personen, die sich geschäftsmäßig zur Ausübung des Stimmrechts erbieten, können nicht bevollmächtigt werden.
(5) Stimmberechtigte gesetzliche bzw. ermächtigte Vertreter*innen oder Bevollmächtigte müssen ihre Vertretungsbefugnis auf Verlangen der Versammlungsleitung in geeigneter Form nachweisen. Die Regelung in § 36a Abs. 4 bleibt unberührt.
(6) Niemand kann für sich oder einen anderen das Stimmrecht ausüben, wenn darüber Beschluss gefasst wird, ob er oder das vertretene Mitglied zu entlasten oder von einer Verbindlichkeit zu befreien ist, oder ob die Genossenschaft gegen ihn oder das vertretene Mitglied einen Anspruch geltend machen soll. Er ist jedoch vor der Beschlussfassung zu hören.
§ 27 Frist und Tagungsort
(1) Die ordentliche Generalversammlung hat innerhalb der ersten sechs Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres stattzufinden.
(2) Außerordentliche Generalversammlungen können nach Bedarf einberufen werden.
(3) Die Generalversammlung findet am Sitz der Genossenschaft statt, sofern nicht Vorstand und Aufsichtsrat gemäß § 23 Abs. 2 Buchst. g einen anderen Tagungsort und/oder eine andere Form der Versammlung (§ 36a) festlegen.
§ 28 Einberufung und Tagesordnung
(1) Die Generalversammlung wird durch den Vorstand einberufen.
(2) Die Mitglieder der Genossenschaft können in Textform unter Angabe des Zwecks und der Gründe die Einberufung einer Generalversammlung verlangen. Hierzu bedarf es mindestens des zehnten Teils der Mitglieder.
(3) Die Generalversammlung wird durch unmittelbare Benachrichtigung sämtlicher Mitglieder in Textformunter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen, die zwischen dem Tag des Zugangs (Abs. 7) bzw. der Veröffentlichung der Einberufung und dem Tag der Generalversammlung liegen muss. Bei der Einberufung ist die Tagesordnung, die zu beschließende Geschäftsordnung, die Form der Versammlung, im Fall des § 36a Abs. 3 zusätzlich die Form der Erörterungsphase und im Fall der §36a Abs. 1 bis 3 die erforderlichen Angaben zur Nutzung der schriftlichen oder elektronischen Kommunikation bekannt zu machen. § 36c Absatz 2 bleibt unberührt.
(4) Die Tagesordnung wird von dem Organ festgesetzt, das die Generalversammlung einberuft. Mitglieder der Genossenschaft können in Textform unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangen, dass Gegenstände zur Beschlussfassung in der Generalversammlung angekündigt werden. Hierzu bedarf es mindestens des zehnten Teils der Mitglieder.
(5) Über die Gegenstände, deren Verhandlung nicht mindestens eine Woche vor der Generalversammlung angekündigt ist, können Beschlüsse nicht gefasst werden; hiervon sind jedoch Beschlüsse über den Ablauf der Versammlung sowie über Anträge auf Berufung einer außerordentlichen Generalversammlung ausgenommen.
(6) Zu Anträgen und Verhandlungen ohne Beschlussfassung bedarf es der Ankündigung nicht.
(7) In den Fällen der Absätze 3 und 5 gelten die entsprechenden Mitteilungen als zugegangen, wenn sie vier Tage vor Beginn der Frist abgesendet worden sind.
(8) Die Generalversammlung gibt sich eine Geschäftsordnung. Solange noch keine Geschäftsordnung beschlossen ist, gilt die Geschäftsordnung der letzten ordentlichen Generalversammlung.
§ 29 Versammlungsleitung
Die Versammlungsleitung wird gemäß der Geschäftsordnung durch die Generalversammlung gewählt.
§ 30 Gegenstände der Beschlussfassung
Der Beschlussfassung der Generalversammlung unterliegen neben den in dieser Satzung bezeichneten sonstigen Angelegenheiten insbesondere
Änderung der Satzung;
Auflösung der Genossenschaft;
Fortsetzung der Genossenschaft nach beschlossener Auflösung;
Verschmelzung, Spaltung und Formwechsel der Genossenschaft nach den Vorschriften des Umwandlungsgesetzes;
Austritt aus genossenschaftlichen Verbänden und Vereinigungen;
Widerruf der Bestellung von Mitgliedern des Aufsichtsrats;
Feststellung des Jahresabschlusses, Verwendung des Jahresüberschusses oder Deckung des Jahresfehlbetrages sowie der Umfang der Bekanntgabe des Prüfungsberichts;
Entlastung des Vorstands und des Aufsichtsrats;
Wahl der Mitglieder des Aufsichtsrats und Festsetzung ihrer Vergütungen;
Ausschluss von Vorstands- und Aufsichtsratsmitgliedern aus der Genossenschaft;
k) Wahl von Bevollmächtigten zur Führung von Prozessen gegen Aufsichtsratsmitglieder wegen ihrer Organstellung;
l) Festsetzung der Beschränkungen bei Kreditgewährung gemäß § 49 des Genossenschaftsgesetzes;
m) Festsetzung eines Eintrittsgeldes.
n) Festsetzung laufender Beiträge gemäß § 12 Buchstabe g)
o) Festsetzung einer Projektpauschale/Verwaltungskostenpauschale.
§ 31 Mehrheitserfordernisse
(1) Die Beschlüsse der Generalversammlung bedürfen der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit nicht das Gesetz oder diese Satzung eine größere Mehrheit vorschreibt.
(2) Eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen ist in den in § 30 Buchstabe a) – f), j) und n) genannten Fällen erforderlich.
(3) Vor der Beschlussfassung über die Verschmelzung, die Spaltung oder den Formwechsel nach den Vorschriften des Umwandlungsgesetzes, sowie vor der Beschlussfassung über die Fortsetzung der aufgelösten Genossenschaft ist der Prüfungsverband zu hören. Ein Gutachten des Prüfungsverbandes ist vom Vorstand rechtzeitig zu beantragen und in der Generalversammlung zu verlesen.
§ 32 Entlastung
Über die Entlastung von Vorstand und Aufsichtsrat ist getrennt abzustimmen; hierbei haben weder die Mitglieder des Vorstands noch des Aufsichtsrats ein Stimmrecht.
§ 33 Abstimmung und Wahlen
(1) Abstimmungen und Wahlen müssen geheim erfolgen, wenn der Vorstand, der Aufsichtsrat oder mindestens der vierte Teil der bei der Beschlussfassung hierüber gültig abgegebenen Stimmen es verlangt.
(2) Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt; bei Wahlen regelt näheres die Geschäftsordnung.
(3) Bei der Feststellung des Stimmenverhältnisses werden nur die abgegebenen Stimmen gezählt; Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden dabei nicht berücksichtigt.
(4) Wird eine Wahl offen durchgeführt, so ist für jedes zu vergebendes Mandat ein besonderer Wahlgang erforderlich. Gewählt ist, wer die meisten Stimmen erhalten hat. Sind nicht mehr Kandidaten vorgeschlagen, als Mandate zu besetzen sind, so kann gemeinsam (en bloc) abgestimmt werden, sofern dem nicht widersprochen wird.
(5) Wird eine Wahl geheim durchgeführt, so hat jeder Wahlberechtigte so viele Stimmen, wie Mandate zu vergeben sind. Der*die Wahlberechtigte bezeichnet auf dem Stimmzettel die Bewerber*innen, denen er*sie seine Stimme geben will; auf eine*n Bewerber*in kann dabei nur eine Stimme entfallen. Gewählt sind die Bewerber*innen, die die meisten Stimmen erhalten.
(6) Der Gewählte hat spätestens unverzüglich nach der Wahl gegenüber der Genossenschaft zu erklären, ob er die Wahl annimmt.
(7) Die Generalversammlung kann ein oder mehrere Vorstandsmitglieder, Aufsichtsratsmitglieder oder Mitglieder in einem anderen Gremium der Genossenschaft mit einfacher Mehrheit abwählen.
(8) Sollte ein gewähltes Vorstandsmitglied, Aufsichtsratsmitglied oder Mitglied in einem anderen Gremium der Genossenschaft innerhalb seiner Amtszeit aus seinem Amt ausscheiden oder abgewählt werden, hat die Generalversammlung die Möglichkeit den Posten durch eine Wahl nachzubesetzen.
§ 34 Auskunftsrecht
(1) Jedem Mitglied ist auf Verlangen in der Generalversammlung Auskunft über Angelegenheiten der Genossenschaft zu geben, soweit das zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist. Die Auskunft erteilt der Vorstand oder der Aufsichtsrat.
(2) Die Auskunft darf verweigert werden, soweit
die Erteilung der Auskunft nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung geeignet ist, der Genossenschaft einen nicht unerheblichen Nachteil zuzufügen;
sich die Frage auf die Einkaufsbedingungen der Genossenschaft und deren Kalkulationsgrundlagen bezieht;
die Frage steuerliche Wertansätze betrifft;
die Erteilung der Auskunft strafbar wäre oder eine gesetzliche, satzungsmäßige oder vertragliche Geheimhaltungspflicht verletzt würde;
das Auskunftsverlangen die persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Dritten betrifft;
es sich um arbeitsvertragliche Vereinbarungen mit Vorstandsmitgliedern oder Mitarbeitern der Genossenschaft handelt.
§ 35 Versammlungsniederschrift
(1) Die Beschlüsse der Generalversammlung sind zu Beweiszwecken zu protokollieren. Die Protokolle sind fortlaufend zu nummerieren. Die Protokollierung ist nicht Voraussetzung für die Rechtswirksamkeit der Beschlüsse.
(2) Die Niederschrift soll spätestens innerhalb von zwei Wochen nach dem Schluss der Generalversammlung erfolgen. Dabei sollen Ort und Tag oder Zeitraum der Versammlung, Form der Versammlung und im Fall der Versammlung im gestreckten Verfahren (§ 36a Abs. 3) zusätzlich die Form der Erörterungsphase, Name des Versammlungsleiters sowie Art und Ergebnis der Abstimmungen und die Feststellungen des Versammlungsleiters über die Beschlussfassung angegeben werden. Bei Versammlungen nach § 36a Abs. 1 oder im Fall einer virtuellen Erörterungsphase im Rahmen einer Versammlung im gestreckten Verfahren nach § 36a Abs. 3 ist als Ort der Versammlung der Sitz der Genossenschaft anzugeben. Die Niederschrift muss von der Versammlungsleitung, dem*der Schriftführer*in und mindestens einem anwesenden Vorstandsmitglied unterschrieben werden; ihr sind die Belege über die Einberufung als Anlagen beizufügen.
(3) Dem Protokoll ist in den Fällen des § 47 Abs. 3 GenG ein Verzeichnis der erschienenen oder vertretenen Mitglieder und der Vertreter*in der Mitglieder beizufügen. Bei jedem erschienenen oder vertretenen Mitglied ist dessen Stimmenzahl zu vermerken.
(4) Das Protokoll ist mit den dazugehörenden Anlagen aufzubewahren. Die Einsichtnahme in das Protokoll ist jedem Mitglied der Genossenschaft zu gestatten.
(5) Zusätzlich ist der Niederschrift im Fall des § 36a der Satzung ein Verzeichnis über die an der Beschlussfassung mitwirkenden Mitglieder beizufügen und darin die Art der Stimmabgabe zu vermerken.
§ 36 Teilnahmerecht der Verbände
Vertreter*innen des Prüfungsverbandes können an jeder Generalversammlung beratend teilnehmen.
§ 36a Virtuelle Versammlung, hybride Versammlung und Versammlung im gestreckten Verfahren
(1) Die Generalversammlung kann ohne physische Präsenz der Mitglieder an einem Ort abgehalten werden (virtuelle Versammlung). In diesem Fall muss sichergestellt sein, dass der gesamte Versammlungsverlauf allen teilnehmenden Mitgliedern schriftlich oder im Wege der elektronischen Kommunikation mitgeteilt wird und alle teilnehmenden Mitglieder ihre Rede-, Antrags-, Auskunfts- und Stimmrechte schriftlich oder im Wege der elektronischen Kommunikation ausüben können. Bei der Einberufung sind insbesondere Informationen über evtl. Zugangsdaten sowie darüber hinaus, auf welche Weise das Rede-, Antrags-, Auskunfts- und Stimmrecht ausgeübt werden kann, mitzuteilen.
(2) Die Teilnahme an der Generalversammlung kann auch wahlweise am Ort der Versammlung physisch oder ohne physische Anwesenheit an diesem Ort erfolgen (hybride Versammlung). In diesem Fall muss sichergestellt sein, dass der gesamte Versammlungsverlauf allen teilnehmenden Mitgliedern im Wege der elektronischen Kommunikation mitgeteilt wird, die Mitglieder, die ohne physische Anwesenheit am Ort der Versammlung teilnehmen, ihre Rede-, Antrags-, Auskunfts- und Stimmrechte im Wege der elektronischen Kommunikation ausüben können und der Vorstand und der Aufsichtsrat durch physisch am Ort der Versammlung anwesende Mitglieder vertreten sind. Abs. 1 S. 3 gilt entsprechend.
(3) Die Teilnahme an der Generalversammlung kann auch dergestalt erfolgen, dass die Versammlung aufgespalten wird in eine Erörterungsphase, die abgehalten wird als virtuelle Versammlung oder als hybride Versammlung und in eine zeitlich nachgelagerte Abstimmungsphase (Versammlung im gestreckten Verfahren). In diesem Fall muss sichergestellt sein, dass während einer als virtuelle Versammlung stattfindenden Erörterungsphase Abs. 1 S. 2 mit Ausnahme der Anforderungen an die Ausübung von Stimmrechten erfüllt ist und während einer als hybride Versammlung stattfindenden Erörterungsphase Abs. 2 S. 2 mit Ausnahme der Anforderungen an die Ausübung von Stimmrechten erfüllt ist. Außerdem muss sichergestellt sein, dass während der Abstimmungsphase alle Mitglieder ihre Stimmrechte schriftlich oder im Wege der elektronischen Kommunikation ausüben können. Abs. 1 S. 3 gilt entsprechend; mitzuteilen ist ferner, wie und bis wann die schriftliche oder im Wege der elektronischen Kommunikation abzugebende Stimmabgabe zu erfolgen hat.
(4) Die Ausübung von Stimmvollmachten (§ 26 Abs. 4) ohne physische Anwesenheit in der Generalversammlung ist nur zulässig, wenn die Vollmacht dem Vorstand mindestens eine Woche vor dem Tag der Generalversammlung in Textform nachgewiesen wird.
§ 36b Schriftliche oder elektronische Mitwirkung an der Beschlussfassung einer nur als Präsenzversammlung durchgeführten Generalversammlung
(1) Ist gestattet worden, an der Beschlussfassung einer nur als Präsenzversammlung durchgeführten Generalversammlung schriftlich oder im Wege elektronischer Kommunikation mitzuwirken, ist zusammen mit der Einberufung mitzuteilen, wie und bis wann die schriftliche oder elektronische Stimmabgabe zu erfolgen hat.
(2) § 36a Abs. 4 gilt entsprechend.
§ 36c Teilnahme von Aufsichtsratsmitgliedern an einer Präsenzversammlung in Bild und Ton und Übertragung der Generalversammlung in Bild und Ton
(1) Ein Aufsichtsratsmitglied kann an einer Präsenzversammlung im Wege der Bild- und Tonübertragung teilnehmen, wenn
der Aufsichtsrat diese Teilnahmemöglichkeit zulässt,
dies mindestens 1 Woche vor der Generalversammlung beim Vorstand in Textform beantragt wurde und
das Aufsichtsratsmitglied glaubhaft versichert, dass es zur An- und Abreise mehr als 6 Stunden benötigen würde.
(2) Die Übertragung der Generalversammlung in Bild und Ton ist zulässig. Die Entscheidung darüber, ob und auf welche Weise die Generalversammlung in Bild und Ton übertragen wird, obliegt dem Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats. Die Art und Weise der Übertragung ist mit der Einberufung bekannt zu machen.
§ 37 Geschäftsanteil und Geschäftsguthaben
(1) Der Geschäftsanteil beträgt EUR 500,00.
(2) Der Geschäftsanteil ist sofort vollständig einzuzahlen. Der Vorstand kann eine Einzahlung in Raten zulassen. In diesem Fall sind erstmals zum Ende des auf die Eintragung in die Mitgliederliste folgenden Quartals sowie anschließend jeweils zum Quartalsende vierteljährlich EUR 50,00 einzuzahlen, bis der Geschäftsanteil vollständig erbracht ist.
Soweit durch Beschluss der Generalversammlung eine Projektpauschale/Verwaltungskostenpauschale festgelegt wurde, werden eingehende Zahlungen zunächst hierauf angerechnet; erst danach erfolgen Einzahlungen auf den Geschäftsanteil.
(3) Ein Mitglied kann sich mit Zustimmung des Vorstands mit weiteren Geschäftsanteilen beteiligen. Die freiwillige Beteiligung eines Mitglieds mit einem weiteren Geschäftsanteil darf mit Ausnahme bei einer Pflichtbeteiligung erst zugelassen werden, wenn alle vorherigen Geschäftsanteile voll eingezahlt sind.
(4) Die auf den/die Geschäftsanteil(e) geleisteten Einzahlungen zuzüglich sonstiger Gutschriften und abzüglich zur Verlustdeckung abgeschriebener Beträge bilden das Geschäftsguthaben eines Mitglieds.
(4a) Das Mindestkapital der Genossenschaft beträgt 70 % des Gesamtbetrags der Geschäftsguthaben zum Ende des vorangegangenen Geschäftsjahres. Es darf durch die Auszahlung des Auseinandersetzungsguthabens von Mitgliedern, die ausgeschieden sind oder einzelne Geschäftsanteile gekündigt haben, nicht unterschritten werden. Die Auszahlung des Auseinandersetzungsguthabens ist im Verhältnis aller Auseinandersetzungsansprüche ganz oder teilweise ausgesetzt, solange durch die Auszahlung das Mindestkapital unterschritten würde; von einer Aussetzung betroffene Ansprüche aus Vorjahren werden, auch im Verhältnis zueinander, mit Vorrang bedient; § 6 Abs. 3 findet keine Anwendung.
(5) Das Geschäftsguthaben darf, solange das Mitglied nicht ausgeschieden ist, von der Genossenschaft nicht ausgezahlt, nicht aufgerechnet oder im geschäftlichen Betrieb der Genossenschaft als Sicherheit verwendet werden. Eine geschuldete Einzahlung darf nicht erlassen werden; gegen diese kann das Mitglied nicht aufrechnen.
(6) Die Abtretung oder Verpfändung des Geschäftsguthabens an Dritte ist unzulässig und der Genossenschaft gegenüber unwirksam. Eine Aufrechnung des Geschäftsguthabens durch das Mitglied gegen seine Verbindlichkeiten gegenüber der Genossenschaft ist nicht gestattet. Für das Auseinandersetzungsguthaben gilt § 10.
§ 38 Gesetzliche Rücklage
(1) Die gesetzliche Rücklage dient nur zur Deckung von Bilanzverlusten.
(2) Sie wird gebildet durch eine jährliche Zuweisung von mindestens 10% des Jahresüberschusses zuzüglich eines eventuellen Gewinnvortrags bzw. abzüglich eines eventuellen Verlustvortrags, solange die Rücklage 25% der Bilanzsumme nicht erreicht.
§ 39 Andere Ergebnisrücklagen
Andere Rücklagen im Sinne von § 58 Nr. 6 und 7 der Abgabenordnung können gebildet werden.
§ 39 a Kapitalrücklage
Werden Eintrittsgelder erhoben, so sind sie einer Kapitalrücklage zuzuweisen. Über ihre Verwendung beschließen Vorstand und Aufsichtsrat in gemeinsamer Sitzung (§ 23 Abs. 2 Buchstabe e). Der Generalversammlung verbleibt das Recht, sie zur Deckung von Bilanzverlusten zu verwenden (§ 44).
§ 40 Nachschusspflicht
Eine Nachschusspflicht der Mitglieder ist ausgeschlossen.
§ 41 Geschäftsjahr
(1) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(2) Das erste Geschäftsjahr beginnt mit der Eintragung der Genossenschaft und endet am 31.12. dieses Jahres.
§ 42 Jahresabschluss und Lagebericht
(1) Der Vorstand hat innerhalb von fünf Monaten nach Ende des Geschäftsjahres den Jahresabschluss und den Lagebericht, soweit dieser gesetzlich erforderlich ist, für das vergangene Geschäftsjahr aufzustellen.
(2) Der Vorstand hat gemäß § 16 Abs. 2 Buchstabe g) den Jahresabschluss und den Lagebericht, soweit dieser gesetzlich erforderlich ist, dem Aufsichtsrat unverzüglich und sodann mit dessen Bemerkungen der Generalversammlung zur Feststellung des Jahresabschlusses vorzulegen.
(3) Jahresabschluss, Lagebericht, soweit dieser gesetzlich erforderlich ist, und Bericht des Aufsichtsrats sollen mindestens eine Woche vor dem Tag der Generalversammlung in den Geschäftsräumen der Genossenschaft oder an einer anderen bekannt zu machenden Stelle zur Einsicht der Mitglieder ausgelegt, im nicht öffentlichen Mitgliederbereich auf der Internetseite der Genossenschaft zugänglich gemacht oder ihnen sonst zur Kenntnis gebracht werden.
(4) Der Bericht des Aufsichtsrats über seine Prüfung des Jahresabschlusses und des Lageberichts (§ 22 Abs. 2), soweit dieser gesetzlich erforderlich ist, ist der ordentlichen Generalversammlung zu erstatten.
§ 43 Verwendung des Jahresüberschusses
Über die Verwendung des Jahresüberschusses zuzüglich eines eventuellen Gewinnvortrages und abzüglich eines eventuellen Verlustvortrages (Bilanzgewinn) beschließt die Generalversammlung. Dieser darf, soweit er nicht den Rücklagen zugeführt wird, nur für die satzungsmäßigen Zwecke der Genossenschaft verwendet werden. Jede andere Verwendung des Jahresüberschusses ist ausgeschlossen. Insbesondere erfolgt keine Gewinnausschüttung oder genossenschaftliche Rückvergütung an die Mitglieder der Genossenschaft.
§ 44 Deckung eines Jahresfehlbetrages
(1) Über die Behandlung der Deckung eines Jahresfehlbetrages beschließt die Generalversammlung.
(2) Soweit ein Jahresfehlbetrag nicht auf neue Rechnung vorgetragen oder durch Heranziehung der anderen Ergebnisrücklagen gedeckt wird, ist er durch die gesetzliche Rücklage oder durch die Kapitalrücklage oder durch Abschreibung von den Geschäftsguthaben der Mitglieder oder durch diese Maßnahmen zugleich zu decken.
(3) Werden die Geschäftsguthaben zur Deckung eines Jahresfehlbetrages herangezogen, so wird der auf das einzelne Mitglied entfallende Anteil des Jahresfehlbetrages nach dem Verhältnis der übernommenen oder der satzungsgemäß zu übernehmenden Geschäftsanteile aller Mitglieder bei Beginn des Geschäftsjahres, in dem der Jahresfehlbetrag entstanden ist, berechnet.
§ 45 Liquidation
Bei Auflösung der Körperschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Körperschaft, soweit es die eingezahlten Kapitalanteile (Geschäftsguthaben) der Gesellschafter*innen (Mitglieder) und den gemeinen Wert der von den Gesellschafter*innen (Mitgliedern) geleisteten Sacheinlagen übersteigt, an den Zukunft im eXhaus e.V., Trier, an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige
oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
§ 46 Bekanntmachungen
Die Bekanntmachungen der Genossenschaft werden, soweit gesetzlich oder in der Satzung nichts Abweichendes vorgeschrieben ist, auf der öffentlich zugänglichen Internetseite der Genossenschaft, der Jahresabschluss und der gesetzliche Lagebericht, soweit gesetzlich erforderlich, sowie die in § 325 HGB genannten Unterlagen werden nur im Unternehmensregister veröffentlicht. Bei der Bekanntmachung sind die Namen der Personen anzugeben, von denen sie ausgeht.
§ 47 Gerichtsstand
Gerichtsstand für alle Streitigkeiten zwischen dem Mitglied und der Genossenschaft aus dem Mitgliedschaftsverhältnis ist das Amtsgericht oder das Landgericht, das für den Sitz der Genossenschaft zuständig ist.
Die Satzung wurde zuletzt auf der Generalversammlung vom 19.05.2026 geändert.
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